Metallguss Seifert GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten (i. S. des § 24 AGBG); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

2. Preise

a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie z. B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder von Kardinalpflichten beruhte. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
f) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Besichtigung trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.

4. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine zugesicherten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.

6. Haftung für Mängel der Lieferung

a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
c) Bei von uns zu vertretenden Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Sind wir zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, geraten wir hiermit in Verzug, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verfangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht in Nummer 7 und 8 etwas anderes bestimmt ist. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

a) Vorstehende Haftungsbeschränkungen (gemäß Nr. 6c) gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der fahrlässigen Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten beruht.
b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.

8. Produkthaftung

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen für Gusslieferungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir stets Diskontfähigkeit vor
b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Nummer 11 b) sind stets im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen zu.
d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a., bzw. über dem bei Einführung des Euro geltenden entsprechenden Satzes, zu berechnen.
e) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
b) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
d) Der Besteller ist .berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinsteilung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auslegt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.
e) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

11. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z. B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Besteller angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteiter uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Nummern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gusstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (zum Beispiel aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.

12. Einzugießende Teile

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Vollkaufmann ist; das gilt auch für Wechsel-und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Uncitral/CISG) ist ausgeschlossen.
(Erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 228 vom 5. Dezember 1997)

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